Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Agentur kreativez – design & marketing solutions gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agentur kreativez – design & marketing solutions (nachfolgend Agentur genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden bzw. Auftraggebern) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss und Vertragslaufzeiten
(1) Die Agentur bzw. ihre Erfüllungsgehilfen fertigen für den Kunden nach Absprache mit diesem Kreations-, Herstellungs- und Druckleistungen an, wobei die Agentur bzw. ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Auftrags künstlerische und publizistische Gestaltungsfreiheit besitzt. Die von der Agentur bzw. ihren Erfüllungsgehilfen angefertigten Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.(2) Es steht im freien Ermessen der Agentur für die Ausführung ihrer Leistungen geeignet erscheinende Dritte als Erfüllungsgehilfen heranzuziehen.
(3) Des Weiteren ist die Agentur berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt der Agentur hierfür entsprechende Vollmacht. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
(4) Sollten während der Auftragsbearbeitung Änderungen am Leistungsumfang oder an der sonstigen Abwicklung gewünscht oder notwendig werden, sind diese für die Parteien nur bindend, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden (Auftragserweiterung). Die anfallenden Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
(5) Alle Angebote der Agentur sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Agentur sendet dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu. Ein Vertrag (Werk- oder Laufzeitvertrag) gilt als geschlossen, wenn die dem Kunden übersandte die Auftragsbestätigung unterzeichnet bei die Agentur zugeht oder diese per Mail mit einer Auftragsannahmeerklärung zurück gesendet wird.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Laufzeitverträge nach Veröffentlichung des Werkes/Konzeptes und haben eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate stillschweigend.
(7) Laufzeitverträge für Nutzungsrechte gelten für den schriftlich vereinbarten Nutzungszeitraum.
(8) Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10 % der nach dem AGD- Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
(9) Die Kündigungsfrist für Laufzeitverträge beträgt 4 Wochen vor Ende der jeweiligen Laufzeit. Ausgenommen sind Laufzeitverträge für Nutzungsrechte, welche sofort gekündigt werden können. Dabei entfällt das Nutzungsrecht, das erst nach Begleichung des Restwertes wieder an den Auftraggeber übergeht. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 3 Informationen und Unterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass an den zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebenen Vorlagen wie Fotos, Modellen oder sonstigen Arbeitsunterlagen keine Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 4 Vergütung/ Fälligkeit der Vergütung
(1) Sofern die Vergütung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Agentur, bei Fehlen einer solchen, nach den branchenüblichen Vergütungssätzen (AGD-Tarifvertrag für Designleistungen/jeweils neueste Fassung).
(2) Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Kommunikationsvorbereitung, Kommunikationsplanung, Kommunikationsgestaltung enthalten. Das Agenturhonorar für Text wird grundsätzlich gesondert berechnet. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Separat berechnet werden soweit nicht anders vereinbart: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten, die Herstellung von Werbemitteln, sowie Leistungen hinzugezogener Unternehmungen (Marktforschung, Rechtsanwälte etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
(4) Die Vergütung inkl. evtl. verauslagter Kosten sowie Kommunikationsmittelrechnungen zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
(5) Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption nicht zur Durchführung, so bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur davon unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
§ 5 Nutzungs- und sonstige Rechte
(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Rechteeinräumung an Dritte ist damit grundsätzlich nicht gestattet. Hierzu bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung (inkl. der evtl. separat zu zahlenden Lizenzgebühren) verbleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur.
(2) An Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte.
(3) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
(4) Die Herausgabe offener Dateien ist nicht geschuldet und muss separat vereinbart und vergütet werden.
(5) Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.
(6) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit lassen den Vergütungsanspruch der Agentur unberührt. Der Auftraggeber erbringt diese Leistungen kostenlos.
(7) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
§ 6 Schutzfähigkeit sowie wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der erbrachten Leistungen (insb. in marken- und geschmacksmusterrechtlicher Hinsicht) wird seitens der Agentur keine Gewähr übernommen. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der erbrachten Leistungen wird nicht übernommen, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, ihre Entwürfe vorher juristisch überprüfen zu lassen.
§ 7 Haftung
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, haftet die Agentur unbeschränkt.
(2) Die Agentur haftet weiterhin im Rahmen abgegebener Garantien sowie für Vorsatz und Fahrlässigkeit auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit der Agentur kein Vorsatz anzulasten ist, beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerechnet werden muss. Die Haftung für die aus diesem Vertrag resultierenden Schäden und Aufwendungen bei leichter Fahrlässigkeit ist über die Regelung in vorstehendem Satz hinaus begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte der vereinbarten Vergütung.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Drittbeauftragte gemäß § 2 Abs. 3 gelten nicht als Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet unabhängig von dem Grad des Verschuldens nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten. Ggf. tritt die Agentur ihre bestehenden Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab.
(5) Für die freigegeben Arbeiten der Agentur haftet ausschließlich der Kunde. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung der Grafiken bzw. Texte den gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Rechte Dritter verletzt werden.
(6) Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
(7) Für drucktechnisch bedingte Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10%, materialbedingte Farbabweichungen und Toleranzen von Stärke, Format und Zuschnitt sowie Abweichungen bei Farbreproduktionen, Aufdrucken und Auflagendruck, entfällt jede Haftung der Agentur.
§ 8 Urhebernennung, Referenznennung und Belegexemplare
(1) Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz.
(2) Die Agentur ist berechtigt, in ihrer Eigenwerbung (inkl. Internet und Printmedien) auf das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber hinzuweisen und Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages des Vertrages entstehenden Arbeiten zur Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden.
(3) Von allen Vervielfältigungsstücken überläßt der Auftraggeber der Agentur 3-5 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
§ 9 Verwertungsgesellschaften
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
§ 10 Besondere Bestimmungen für die Erstellung und Pflege von Internetpräsenzen (Webseiten)
(1) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung oder sonstigen Zugänglichmachung des Quellcodes gegenüber Dritten nicht zu.
(2) Der Auftraggeber wird die ihm durch Zugang zu dem Quellcode vermittelten Informationen über den Quellcode geheim halten und an Dritte nicht weitergeben.
(3) Die Erstellung/Pflege erfolgt im Wege der Datenfernübertragung. Die für die Erstellung/Pflege erforderlichen Zugriffsrechte sind der Agentur mitzuteilen und dürfen in der Zeit der Nutzung der durch die Agentur erstellten Webseite nicht verändert werden.
(4) Für Störungen im Bereich der Telekommunikationsnetze oder des hostenden Unternehmens ist die Agentur nicht verantwortlich.
(5) Die Urheberbezeichnungen im Quelltext und als Link auf der Webseite selber, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur, nicht verändert oder gelöscht werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht für Inlandsgeschäfte anzuwenden.
(2) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Leistungen der Agentur als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur. Klagt die Agentur, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.